Freunde der Orgel- und Kirchenmusik

Evangelisch-St. Johann e.V. Saarbrücken

Willkommen           Konzerte          Gästeliste         Verein          Satzung        Impressum        Datenschutz

Unsere Satzung

§ 1 Name und Sitz

I. Der Verein führt den Namen „Freunde der Orgel- und Kirchenmusik Evangelisch-St.Johann e.V. (FrOK)“. Er ist Rechtsnachfolger der bisherigen Vereine „Gesellschaft für Freunde der Orgelmusik Saarbrücken e. V. (GeFO)“ und "Freundeskreis zur Förderung der Musik in der Christuskirche" Saarbrücken-St. Johann e. V., die sich in ihm zusammengeschlossen haben.


II. Er hat seinen Sitz in Saarbrücken.


III. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.


IV. Die „Freunde der Orgel- und Kirchenmusik Evangelisch-St.Johann e.V.“ mit Sitz in Saarbrücken verfolgen ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.



§ 2 Grundlagen und Ziele

I. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern dient der Förderung der Musik in der Evangelischen Kirchengemeinde St. Johann Saarbrücken. Durch die lange Tradition der Orgelkonzertreihen an der Johanneskirche Saarbrücken sowie der Chormusik an der Christuskirche Saarbrücken fühlt sich der Verein sowohl der Förderung der Orgelmusikinterpretation  als auch der Förderung der Chormusik besonders verpflichtet. 


Darüber hinaus hält sich der Verein bereit, auch eventuelle künftige Orgelneubauten in der evang. Gemeinde St. Johann finanziell zu unterstützen.


II. Der Verein dient diesen Aufgaben

- durch das Aufbringen finanzieller Mittel (Mitgliedsbeiträge, Spenden)

- durch Übernahme von Honoraren für Gastmusiker und durch finanzielle Beteiligung bei kirchenmusikalischen Aufführungen in der evang. Gemeinde St. Johann

- durch die finanzielle Förderung der Chormusik in der Ev. Kirchengemeinde St. Johann, z.B. als finanzielle Unterstützung bei Probenwochenenden, Chorreisen und dem Austausch von Chören

- durch Öffentlichkeitsarbeit:

●    Mitgliederwerbung

●    Werbung für Konzerte

●    Beiträge für Presse, Funk und Fernsehen

●    Erstellen von Informationsschriften, z.B. über Veranstaltungen, Kirchen und Orgeln

●    Musikproduktionen (z.B. CDs, DVDs)



§ 3 Stellung in der Gemeinde

I. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten aufgrund ihrer Mitgliedschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


II. Die Ev. Gemeinde St. Johann kann einen Vertreter benennen, der sie in den Mitglieder- und Vorstandssitzungen des Vereins vertritt. Dieses Vertretungsrecht umfaßt nicht das Stimmrecht, sofern der Vertreter nicht als Mitglied der Freunde der Orgel- und Kirchenmusik in den Vorstand gewählt ist. Die Gemeinde ist weiterhin durch ihre jeweiligen hauptamtlichen Kirchenmusiker im Verein vertreten.



§ 4 Mitgliedschaft

I. Die Mitgliedschaft kann von allen natürlichen und juristischen Personen sowie sonstigen Vereinigungen, die die Verwirklichung der Ziele des Vereins als ihre Sache ansehen, erworben werden.

Es wird von den Mitgliedern erwartet, dass sie die Ziele des Vereins jederzeit vertreten und für sie werben.


II. Die Mitgliedschaft wird durch die bisherige Mitgliedschaft in der GeFO bzw. im Freundeskreis oder durch die Aufnahme erworben. Die Aufnahme erfolgt nach schriftlicher Anmeldung und Zahlung des ersten Beitrages durch die schriftliche Bestätigung des/der Vorsitzenden.


III. Der Mindestmitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er ist ein Jahresbeitrag. Die Mitglieder sollen die festgelegten Beiträge pünktlich entrichten. 


IV. Die Mitgliedschaft im Verein endet

●    durch Tod des Mitglieds 

●    durch Austritt; er kann nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres erfolgen und ist dem Vorstand mindestens zwei Wochen vorher schriftlich mitzuteilen,

●    durch  Ausschluss. Dieser erfolgt durch den Vorstand nur aus wichtigem Grund, insbesondere wenn das Mitglied seinen in der Satzung festgelegten Verpflichtungen trotz Mahnung nicht nachkommt.


V. Der Verein besteht auch im Falle des Ausscheidens von Mitgliedern unter den übrigen Mitgliedern weiter. Der Ausscheidende hat auf das Vereinsvermögen keinen Anspruch. Auch ein Anspruch auf Auseinandersetzung steht ihm nicht zu.


VI. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.



§ 5 Vereinsorgane

I. Der Verein hat folgende Organe: den Vorstand und die Mitgliederversammlung.


II. Die Mitglieder der Vereinsorgane haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins oder die Erträgnisse des Vermögens, auch dürfen ihnen keinerlei Vermögensvorteile zugewendet werden. Alle Tätigkeit im Verein ist ehrenamtlich und gibt nur ein Recht auf Ersatz der Aufwendungen.



§ 6 Der Vorstand

I. Die Durchführung der Vereinsarbeit liegt in den Händen des Vorstandes. Seine Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Ihre Amtszeit beträgt zwei Geschäftsjahre. Sie sind wieder wählbar.


II. Der Vorstand besteht aus: dem Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer und dem künstlerischen Leiter. Er kann um bis zu drei Beisitzer erweitert werden.

Der hauptamtliche Kirchenmusiker der Ev. Kirchengemeinde St. Johann ist als künstlerischer Leiter des Vereins  geborenes Mitglied des Vorstands. Soweit in der Ev. Kirchengemeinde St. Johann kein hauptamtlicher Kirchenmusiker tätig ist, kann der Vorstand die Künstlerische Leitung einem anderen Musiker übertragen. Dieser wird mit der Übertragung Mitglied des Vorstandes.


III. Dem Vorstand obliegt insbesondere

●    die Wirtschaftsführung des Vereins

●    die Erledigung grundsätzlicher Angelegenheiten des Geschäftsverkehrs,

●    die Vorbereitungen der Mitgliederversammlungen.


IV. Der Vorstand entscheidet in allen Vereinsangelegenheiten, sofern nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist.


V. Der Vorstand kann für gewisse Geschäfte besondere Vertreter bestellen. Deren Vertretungsmacht erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die der zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt.

VI. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit absoluter Mehrheit seiner zur Vorstandssitzung erschienenen Mitglieder. Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll anzufertigen.



§ 7 Der Vorsitzende

I. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Seine Wahl wird dem Presbyterium der Evangelischen Gemeinde St. Johann mitgeteilt.


II. Der Vorsitzende wird für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt. Er ist wieder wählbar. Scheidet er vorzeitig aus seinem Amte aus, so führt sein Stellvertreter die Geschäfte bis zur Neuwahl.


III. Der Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.


IV. Dem Vorsitzenden obliegt:

●    die Führung des Vereins im Sinne der Satzung:

●    die Einberufung und Leitung der Vorstandsitzungen und der Mitgliederversammlung.


V. Der Vorsitzende und die übrigen Vorstandsmitglieder können wegen schwerwiegenden Verstoßes gegen die Satzung oder wegen erheblicher Mängel in der Führung der Geschäfte durch die Mitgliederversammlung abberufen werden.



§ 8 Die Mitgliederversammlung

I. Die Mitgliederversammlung besteht aus dem Vorstand und allen sonstigen Mitgliedern des Vereins.


II. Den Vorsitz hat der  Vorsitzende. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie ist ferner einzuberufen, sobald es von einem Fünftel der Vereinsmitglieder oder von der Mehrheit des Vorstandes unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich beantragt wird.


III. Die Einberufung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden. Sie hat in schriftlicher Form und unter Angabe der Tagesordnung und mindestens eine Woche bevor die Mitgliederversammlung stattfindet, zu erfolgen. In dringenden Fällen, insbesondere bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen, kann diese Frist unter Angabe der Gründe abgekürzt werden.


IV. Der Mitgliederversammlung obliegt es: 

●    die Mitglieder des Vorstandes zu wählen

●    den Rechenschaftsbericht (Jahresabrechnung und Geschäftsbericht) des  Vorsitzenden und des Kassenwartes sowie sonstige Erklärungen entgegenzunehmen und sich dazu zu äußern,

●    den Kassenprüfer zu bestellen,

●    den Vorstand zu entlasten

●    sich Auskünfte über die weitere Arbeit des Vereins geben zu lassen und Anregung zu ihrer Gestaltung zu geben

●    über Angelegeneheiten, die der Vorstand der Mitgliederversammlung zuweist, zu beschliessen

●    Beschlüsse über Vermögensausgaben zu fassen, soweit sie nicht die zur Durchführung der Vereinsgeschäfte notwendigen Ausgaben betreffen,

●    über Satzungsänderungen zu beschließen.



§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

I. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder; jedes Mitglied hat eine Stimme. Vereinigungen und juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch einen bevollmächtigten Vertreter aus.


II. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.


III. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gefasst, sofern die Satzung keine gegenteiligen Bestimmungen enthält.


IV. Bei Wahlen sind die Kandidaten gewählt, die die meisten Ja-Stimmen auf sich vereinigen. Die Wahlen können auf Antrag geheim erfolgen.


V. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden zu unterschreiben und von einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.



§ 10 Haftung des Vereins

I. Bei Rechtsgeschäften, die im Namen des Vereins abgeschlossen werden, haften dessen Mitglieder nur mit dem Vereinsvermögen.


II. Bei Eingehung von Verpflichtungen für den Verein ist die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen zu beschränken.


III. Der Vorsitzende und der Vorstand können ihre eigene Haftung gegenüber den Vertragsgegnern ausschliessen.



§ 11 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

I. Über Satzungsänderungen beschliesst die Mitgliederversammlung. Eine Satzungsänderung muss von drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen sein.


II. Über die Auflösung des Vereins hat die Mitgliederversammlung zu beschließen. Das Vermögen wird im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes  nach Tilgung aller Verbindlichkeiten der Evangelischen Gemeinde St. Johann zur Verwendung im Sinne der Zwecke des  Vereins übergeben.



§ 12 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.



§ 13 Satzung

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.